Wenn man den Familienbonus nachträglich über den sogenannten Steuerausgleich geltend machen möchte, benötigt man dazu das Zusatzformular „L 1k“. „Auch, wenn der Familienbonus bereits über den Gehaltsweg berücksichtigt worden ist, ist er bei der Arbeitnehmerveranlagung auf der Beilage „L 1k“ unbedingt anzukreuzen. Sonst drohen Nachzahlungen“, weist Johannes Mangelberger auf eine Falle hin.
Der ÖAAB-Spitzenfunktionär informiert weiters, dass im Fall von im Jahr 2019 geänderten Familienverhältnissen, zum Beispiel aufgrund einer Trennung, die Beilage „L 1k-bF“ verwendet werden muss. Diese ist auch bei getrenntlebenden Eltern, die von der Möglichkeit einer 90 zu 10 Prozent-Aufteilung Gebrauch machen möchten, zu verwenden. wenn ein Elternteil neben dem Unterhalt bis zum 10. Lebensjahres des Kindes überwiegend für die Kinderbetreuung, mindestens 1.000 Euro im Jahr, aufkommt.
„Mit dem Familienbonus, der von der neuen Regierung auf 1.750 Euro pro Kind erhöht wird, wurde eine langjährige ÖAAB-Forderung erfüllt. Er ist ein familienpolitischer Meilenstein und eine verdiente Wertschätzung für die wertvollen Leistungen der Familien in der Gesellschaft“, so OÖVP Bezirksgeschäftsführer Klaus Mühlbacher. „Bei Detailfragen zum Familienbonus, etwa den Aufteilungsmöglichkeiten, steht das Team des ÖAAB Oberösterreich gerne zur Verfügung (E-Mail steuerserviceooe-oeaabat, Tel. 0732 66 28 51 444).“
Weitere Informationen zum Familienbonus und eine Berechnungsmöglichkeit der eigenen Entlastung findet man online auf www.familienbonusplus.at.